Geseke – Das Bundesarbeitsministerium spricht bei der ab kommenden Mittwoch geltenden Homeoffice-Verordnung von einer „Pflicht“, Heimarbeit anzubieten, „soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist“. Hört sich nach einem „Aber“ mit viel Raum für Schlupflöcher an. Das schätzt auch der auf Arbeitsrechtsfragen spezialisierte Geseker Rechtsanwalt Philip d’Alquen im Kurz-Interview mit unserer Zeitung so ein. Eine Verpflichtung sieht anders aus, oder? Diese Homeoffice-Verordnung sieht zwar eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit eine Tätigkeit anzubieten, die in der Wohnung ausgeübt werden kann.